Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung entgegensteht, dass der inländische Unternehmer bewusst und gewollt an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers mitwirkt
Leitsätze:
1. Buchnachweis und Belegnachweis sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (vgl. EuGH-Urteil vom 27.09.2007 C-146/05 und BFH-Urteil vom 06.12.2007 V R 59/03)
2. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn trotz der Nichterfüllung der -- formellen -- Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbrachte (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2007 V R 59/03)
3. Für die in § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG genannte Voraussetzung genügt die bloße Steuerbarkeit des Erwerbs in dem anderen Mitgliedsstaat. Ob die Erwerbsbesteuerung dort tatsächlich stattgefunden hat, ist insoweit irrelevant (vgl. EuGH-Urteil vom 27.09.2007 C-409/04; BFH-Urteile vom 06.12.2007 V R 59/03 und vom 30.03.2006 V R 47/03; Literatur)
Der Bundesfinanzhof tritt mit diesem Beschluss dem Bundesgerichtshof entgegen. Der BGH hat in dieser Frage den Europäischen Gerichtshof angerufen, weil er die hiermit vom BFH bestätigte Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 11. März 2009 - 1 V 4305/08; juris) für unzutreffend hält (s. unsere vorgehende Meldung).
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.07.2009 - XI B 24/09
juris
28.08.2009, Dr. Jochen Bachmann
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